Zwangsimpfung gegen Schweinegrippe? Pandemie schränkt Grundrechte ein

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird im Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) klar geregelt. Im Pandemiefall werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit bis auf weiteres eingeschränkt.

Grundlage für die Einschränkung dieser elementaren Grundrechte der deutschen Verfassung, ist der „Nationale Pandemieplan“, der einem Notstandsgesetz gleichkommt und Teile der Verfassung außer Kraft setzt oder durch Sonderregelungen, zB „Impfschutzgesetz/Infektionsschutzgesetz“, ersetzt. Dort heißt es in §20: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben…“ und weiter:„ Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.“

Damit sind die juristischen Grundlagen für einen Impfzwang innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegt. Das Spukgespenst einer internationalen Massenimpfung geisterte bereits seit mehreren Jahren umher. Damals wurde als Grund für eine mögliche internationale Massenimpfung ein terroristischer Anschlag (Bioterrorismus) mit Pockenerregern in Betracht gezogen. Die Pocken gelten als ausgestorben. Die Schutzimpfungen gegen Pocken wurden in den 70er Jahren eingestellt. Seit Jahrzehnten werden Menschen nicht mehr gegen Pocken geimpft.

(asd)

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17 Responses to Zwangsimpfung gegen Schweinegrippe? Pandemie schränkt Grundrechte ein

  1. Im Falle einer Zwangsimpfung (das wollen wir nicht hoffen) greift doch wohl der Nürnberger Kodex!

    Siehe Nürnberger Kodex von 1947: http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Kodex

    Der Nürnberger Kodex von 1947

    (Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“)

    Und diese Impfung wäre ganz klar ein medizinischer Versuch, weil in keinster Weise ausgereifte medizinische Beweise für eine Unbedenklichkeit dieser Impfung vorliegen!

    Aber der Punkt 5. erlaubt eine interessante Ausnahme:

    5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

    Es lohnt sich mit Sicherheit den Nürnberger Kodex zu studieren!

    Siehe auch:

    Der Nürnberger Ärzteprozess:

    http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_%C3%84rzteprozess

    Eid des Hippokrates:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates

  2. Martin Eitel sagt:

    Das Thema „Zwangsimpfung“ scheint mach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.2.2006 zum vorbeugenden Abschuss von entführten Flugzeugen erledigt. Da sogenannte Schutzimpfungen keine zuverlässige Wirkung haben, wie auch das RKI im epidemiologischen Bulletin Nr. 24 vom 13.6.2008 S. 193 ff einräumt, während Schäden insbesondere durch die neuro-toxischen Zusatzstoffe häufig sind (einschließlich Gehirnschäden), sind Zwangsimpfungen unter Berücksichtigung dieses BVerfG-Urteils nicht (mehr) durchsetzbar, weil § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz vom Bundesverfassungsricht als verfassungswidrig beurteilt werden wird.

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  13. Fred sagt:

    Ganz Deutschland soll geimpft werden!

    Aus den neuen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) geht hervor, dass stufenweise alle Bürger gegen die Schweinegrippe geimpft werden sollten.

    Siehe: http://www.focus.de/gesundheit/gesundheits-news/schweinegrippe-ganz-deutschland-soll-geimpft-werden_aid_460024.html

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